Art. 122 [Bisherige Gesetzgebungskompetenzen]

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die  Gesetze  ausschließlich
von   den   in   diesem  Grundgesetze  anerkannten  gesetzgebenden  Gewalten
beschlossen.

(2)  Gesetzgebende   und   bei   der   Gesetzgebung   beratend   mitwirkende
Körperschaften,  deren  Zuständigkeit  nach  Absatz 1 endet, sind mit diesem
Zeitpunkt aufgelöst.



converted with guide2html by Kochtopf